top of page

​

​

​

​

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Getec Eventtechnik GmbH DI Jakob Gailhofer Neupauerweg 30 A-8052 Graz

UID: ATU 67754389

​

I. Geltung Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

​

​

II. Vertragsabschluss Ein Vertragsangebot an einen Kunden bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware, mündliche Zusage oder eine Vorauszahlung bewirkt den Vertragsabschluß sowie die Annahme unserer permanent im Internet abrufbaren AGBs. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.Sämtliche Vergebührungen oder andere Nebenkosten sind vom Mieter anzumelden und zu tragen.

​

​

III. Preis Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.

​

​

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Wurde im Auftrag eine Gesamtzahlung oder mehrere Teilzahlungen zu einem gewissen Termin vereinbart so ist GETEC eventtechnik im Falle der Nichteinhaltung der selben, oder eines der Teilbeträge ohne weitere Setzung einer Nachfrist von jeglicher Leistungserbringung befreit. Die Pflicht des Vertragspartners auf Bezahlung des vollen Entgeltes bleibt hiervon unberührt. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen steht dem Mieter nicht zu, insbesondere dürfen Gewährleistungs- und Garantieansprüche nicht als Grund für die Zurückbehaltung von Zahlungen dienen. Eine Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer gilt erst nach schriftlicher Zustimmung durch GETEC eventtechnik als rechtsgültig vereinbart. Jede Art von Untervermietung oder Weitergabe der zur Verfügung gestellten Gegenstände und Geräte ist dem Mieter nur gegen vorherige Einholung einer schriftlichen Zustimmung von Jakob Gailhofer gestattet. Bei Verzug mit der Rückstellung ist eine Vertragsstrafe von 150 % des vereinbarten aliquoten täglichen Mietentgeltes für jeden angefangenen Kalendertag zu bezahlen, das richterliche Mäßigungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

​

​

V. Vertragsrücktritt Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 50 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Tritt der Kunde, aus welchem Grund auch immer, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl ein pauschaliertes Reuegeld in Höhe von 75% des Bruttorechnungsbetrages zu bezahlen. Bei Rücktritt innerhalb der letzten 14 Tage vor Leistungsbeginn ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 90% des Bruttorechnungsbetrages zu bezahlen.

Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

​

​

VI. Mahn- und Inkassospesen Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.

​

​

VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug Unsere Verkaufspreise beinhalten sofern nicht ausdrücklich anders aufgeführt keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Der Mieter hat sich bei der Übergabe von der Vollständigkeit und Mängelfreiheit der übergebenen Geräte und Gegenstände zu überzeugen und etwaige Mängel sofort zu beanstanden. Unterlässt der Mieter die Mängelrüge, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Getec Eventtechnik nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder das Vertragsverhältnis aufzukündigen, vorzeitig aufzulösen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen. Mit der Übernahme der Geräte bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Ausfolgung. Nach Übernahme

durch den Mieter trägt dieser die volle Gefahr für die übernommenen Gegenstände und Geräte bis zur Rückgabe an Getec Eventtechnik. Insbesondere haftet der Mieter in diesem Zeitraum auch für Schäden, die durch die Handlungen Dritter oder durch höhere Gewalt entstehen.

​

​

VIII. Lieferfrist Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

​

​

IX. Rückgabe und Gewährleistung Geräte, die bei der Rückgabe fehlen, beschädigt sind oder aus anderem Grund nicht mehr benutzt werden können, sind zu ersetzen, wobei der Neupreis in Rechnung gestellt wird. Für die Reinigung verschmutzter Teile oder Geräte, die über normale Abnutzung hinausgeht, hat der Kunde die Kosten zu tragen, wobei die Art der Reinigung von Getec Eventtechnik bestimmt wird. Getev Eventtechnik überlässt dem Vertragspartner gegen Entgelt Mietgegenstände. Der Vertragspartner ist bei Abholung oder Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen, und falls sich ein Mangel zeigt diesen unverzüglich schriftlich der GETEC Eventtechnik zu melden. Unterlässt der Vertragspartner die Untersuchung und/oder die Mängelrüge, so gilt der Umfang und Zustand des gelieferten/ abgeholten Materials als MangelfreiSämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners

( auch für Leistungen wie Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadenersatzansprüche infolge Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; dieser Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden. Der Vertragspartner haftet gegenüber der GETEC Eventtechnik für vorsätzliche und fahrlässige Schadenzufügung sowie für zufällige Schadenzufügung ( einschließlich dem Fall der höheren Gewalt). Der Vertragspartner haftet für sein eigenes Verhalten, das seiner Leute, für das verhalten von durch ihn zur Veranstaltungsabwicklung beigezogenen Dritten ( Subunternehmer, Künstler, Musiker) sowie für das Verhalten von Publikum.

​

​

X. örtliche Gegebenheiten Sollten Geländeanpassungen für den Aufbau nötig sein so zeichnet sich der Kunde hierfür und für die Kosten derselben verantwortlich. Für finanzielle Schäden seitens des Veranstalters, die aufgrund von Wetter oder Windbedingten Gründen die Sicherung der Bühnenaufbauten oder das Abplanen von Bühnenteilen erfordert,übernimmt Getec Eventtechnik keinerlei Haftung.

​

​

XI. Benutzungsbedingung für Leihgeräte Sämtliche Verleihgeräte und Aufbauten dürfen nur von fachlich geschultem und ausgebildeten Personal bedient werden, insbesondere dürfen Aufbauten der Getec Eventtechnik nicht mehr verändert werden. Der Veranstalter ist verpflichtet das allgemein in den jeweiligen Vertragsgegenständen verbundene Risiko wie Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht, ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

​

​

XII. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird davon die Wirksamkeit sämtlicher sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. Erfüllungsort ist 8052 Graz, Gerichtstand ist das Bezirksgericht Graz, Erfüllungs- und Verhandlungssprache ist Deutsch.

​

​

XIII. Nebenabreden Nebenabreden oder Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

​

bottom of page